FWF-Portal der Erwin-Schrödinger-StipendiatInnen

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    FAQs zum Erwin-Schrödinger-Programm des FWF



Wann muss ich das Stipendium antreten?
Das Stipendium muss binnen eines Jahres nach Zuspruch angetreten werden. Übermitteln Sie Ihre Verpflichtungserklärung, in der Sie den Beginn des Forschungsvorhabens festsetzen, innerhalb der ersten 6 Monate nach Bewilligung. Bei Verzögerung des Projektantritts über ein Jahr hinaus (ohne Begründung bzw. ohne Kommunikation mit dem FWF) werden die Mittel eingezogen.
Der frühestmögliche Projektbeginn ist das Datum der Bewilligung (Vordatierungen sind nicht möglich).

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Wann und wie kann ich einen Zusatzantrag einreichen?

Auf Seite 3 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" ist die genaue Vorgangsweise festgehalten. Beachten Sie, dass ein Verlängerungsantrag nur für max. 6 Monate (innerhalb der Maximalförderungszeit von 24 Monaten) gestellt werden kann. Anträge zwischen 4 und 6 Monate Verlängerung werden erneut einer externen Begutachtung unterzogen. Der Antrag muss daher so eingereicht werden, dass die Begutachtung und Entscheidung im Kuratorium möglichst vor Ablauf der ersten Förderperiode abgeschlossen werden kann. Sollte trotz rechtzeitiger Einreichung (spätestens 2 Monate vor Ablauf) die Entscheidung erst später getroffen werden können, kann Überbrückungshilfe beantragt werden.

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Kann ich während des laufenden Stipendiums an Konferenzen/Tagungen/ Kongressen teilnehmen?
Ja, wenn Sie selbst Ergebnisse aus dem Stipendium präsentieren, kann (im vorhinein) ein Zuschuss beim FWF beantragt werden. Näheres dazu auf Seite 3 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen".

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Wie muss der Zwischenbericht aussehen?
Der Zwischenbericht muss jeweils nach 6 Monaten bzw. 18 Monaten bei 2jähriger Laufzeit erstellt werden. In der Regel handelt es sich um eine kurze (ca. 2seitige) Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse.

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Wie muss der Abschlussbericht aussehen?
Der Abschlussbericht muss bis zu 3 Monate nach Ende des Forschungsvorhabens (inkl. einer Bestätigung der ausländischen Forschungsstätte über die Dauer des Aufenthalts) an den FWF geschickt werden. Anforderungen, Vorgaben und Formular können hier heruntergeladen werden: > Formular (.doc/66kb)

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Was passiert, wenn ich mein Forschungsvorhaben unterbrechen muss?
Im Falle gut begründeter Anlässe für Unterbrechungen ist beim FWF ein dementsprechendes Ansuchen zu stellen. Der Antrag ist vor der geplanten Unterbrechung einzubringen und wird vom Präsidium des FWF entschieden. In jedem Fall soll vorher Kontakt mit dem FWF aufgenommen werden.

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Was heißt, dass ich im Rahmen des Stipendiums "keinen Urlaubsanspruch" habe?
Ein Stipendium beinhaltet keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag. Es besteht daher in diesem Sinne auch kein "Urlaubsanspruch", die Arbeiten sind in freier, angemessener Zeiteinteilung durchzuführen (und durch den Abschlussbericht und die Stellungnahme der ausländischen Forschungsstätte zu bestätigen).

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Wann bekomme ich Kinderpauschale und Reisekosten ausbezahlt?

Die Reisekosten werden stets einmalig und mit Antritt des Stipendiums (mit der ersten Rate) ausbezahlt. Die Kinderpauschale ebenfalls zu Jahresanfang, bei Projekten mit längerer Laufzeit als 12 Monate, wird der Anteil für das zweite Jahr mit der 3. Rate ausbezahlt. Beachten Sie bitte, dass Anspruch auf Kinderpauschale nur besteht, wenn die/der StipendiatIn den Auslandsaufenthalt in Begleitung des Kindes/der Kinder absolviert.

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Habe ich im Ausland Anspruch auf Kindergeld/Familienbeihilfe?

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur für Eltern, die einen Wohnsitz in Österreich haben. In bestimmten Fällen, kann auch bei ein- bis max. zweijähriger Unterbrechung des Wohnsitzes ein Anspruch bestehen bleiben. Diese Unterbrechung ist auf jeden Fall beim Finanzamt zu melden, welches die vollziehende Stelle für die Ausbezahlung der Familienbeihilfe ist. Die entscheidende Stelle für die Bezugsberechtigung ist allerdings das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (www.bmsg.gv.at), Abtlg. V/1, wo im Zweifelsfall rückzufragen ist.

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Wie bin ich während des Auslandsaufenthalts versichert?
Das Stipendium schließt keine Versicherungsleistungen mit ein.
Der Versicherungsschutz ist in Eigenverantwortung zu organisieren. Empfehlenswert ist eine Kontaktaufnahme mit der ausländischen Institution, da einige Universitäten (v.a. in den USA) eine Pflichtversicherung für GastwissenschafterInnen vorsehen. Beachten Sie dabei aber, welche Vertragsleistungen mit dieser Versicherung abgedeckt sind (z.B. Zahnbehandlungen).
Für Bundesbedienstete ist eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes unter gewissen Voraussetzungen möglich (hängt u.a. von der Art der Unterbrechung des Dienstverhältnisses ab). Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Personalbüro Ihrer Universität.

 
 
             
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