FAQs zum Erwin-Schrödinger-Programm des FWF
Wann muss ich das Stipendium
antreten?
Das Stipendium muss binnen eines Jahres nach Zuspruch angetreten werden.
Übermitteln Sie Ihre Verpflichtungserklärung, in der Sie den
Beginn des Forschungsvorhabens festsetzen, innerhalb der ersten 6 Monate
nach Bewilligung. Bei Verzögerung des Projektantritts über ein
Jahr hinaus (ohne Begründung bzw. ohne Kommunikation mit dem FWF)
werden die Mittel eingezogen.
Der frühestmögliche Projektbeginn ist das Datum der Bewilligung
(Vordatierungen sind nicht möglich).
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Wann und wie kann ich einen
Zusatzantrag einreichen?
Auf Seite 3 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" ist die genaue
Vorgangsweise festgehalten. Beachten Sie, dass ein Verlängerungsantrag
nur für max. 6 Monate (innerhalb der Maximalförderungszeit von
24 Monaten) gestellt werden kann. Anträge zwischen 4 und 6 Monate
Verlängerung werden erneut einer externen Begutachtung unterzogen.
Der Antrag muss daher so eingereicht werden, dass die Begutachtung und
Entscheidung im Kuratorium möglichst vor Ablauf der ersten Förderperiode
abgeschlossen werden kann. Sollte trotz rechtzeitiger Einreichung (spätestens
2 Monate vor Ablauf) die Entscheidung erst später getroffen werden
können, kann Überbrückungshilfe beantragt werden.
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Kann ich während des laufenden
Stipendiums an Konferenzen/Tagungen/ Kongressen teilnehmen?
Ja, wenn Sie selbst Ergebnisse aus dem Stipendium präsentieren, kann
(im vorhinein) ein Zuschuss beim FWF beantragt werden. Näheres dazu
auf Seite 3 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen".
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Wie muss der Zwischenbericht
aussehen?
Der Zwischenbericht muss jeweils nach 6 Monaten bzw. 18 Monaten bei 2jähriger
Laufzeit erstellt werden. In der Regel handelt es sich um eine kurze (ca.
2seitige) Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse.
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Wie muss der Abschlussbericht
aussehen?
Der Abschlussbericht muss bis zu 3 Monate nach Ende des Forschungsvorhabens
(inkl. einer Bestätigung der ausländischen Forschungsstätte
über die Dauer des Aufenthalts) an den FWF geschickt werden. Anforderungen,
Vorgaben und Formular können hier heruntergeladen werden: > Formular (.doc/66kb)
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Was passiert, wenn ich mein
Forschungsvorhaben unterbrechen muss?
Im Falle gut begründeter Anlässe für Unterbrechungen ist
beim FWF ein dementsprechendes Ansuchen zu stellen. Der Antrag ist vor
der geplanten Unterbrechung einzubringen und wird vom Präsidium des
FWF entschieden. In jedem Fall soll vorher Kontakt mit dem FWF aufgenommen
werden.
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Was heißt, dass ich im
Rahmen des Stipendiums "keinen Urlaubsanspruch" habe?
Ein Stipendium beinhaltet keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag. Es besteht
daher in diesem Sinne auch kein "Urlaubsanspruch", die Arbeiten
sind in freier, angemessener Zeiteinteilung durchzuführen (und durch
den Abschlussbericht und die Stellungnahme der ausländischen Forschungsstätte
zu bestätigen).
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Wann bekomme ich Kinderpauschale
und Reisekosten ausbezahlt?
Die Reisekosten werden stets einmalig und mit Antritt des Stipendiums
(mit der ersten Rate) ausbezahlt. Die Kinderpauschale ebenfalls zu Jahresanfang,
bei Projekten mit längerer Laufzeit als 12 Monate, wird der Anteil
für das zweite Jahr mit der 3. Rate ausbezahlt. Beachten Sie bitte,
dass Anspruch auf Kinderpauschale nur besteht, wenn die/der StipendiatIn
den Auslandsaufenthalt in Begleitung des Kindes/der Kinder absolviert.
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Habe ich im Ausland Anspruch
auf Kindergeld/Familienbeihilfe?
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur für Eltern, die einen Wohnsitz
in Österreich haben. In bestimmten Fällen, kann auch bei ein-
bis max. zweijähriger Unterbrechung des Wohnsitzes ein Anspruch bestehen
bleiben. Diese Unterbrechung ist auf jeden Fall beim Finanzamt zu melden,
welches die vollziehende Stelle für die Ausbezahlung der Familienbeihilfe
ist. Die entscheidende Stelle für die Bezugsberechtigung ist allerdings
das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
(www.bmsg.gv.at),
Abtlg. V/1, wo im Zweifelsfall rückzufragen ist.
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Wie bin ich während des
Auslandsaufenthalts versichert?
Das Stipendium schließt keine Versicherungsleistungen mit ein.
Der Versicherungsschutz ist in Eigenverantwortung zu organisieren. Empfehlenswert
ist eine Kontaktaufnahme mit der ausländischen Institution, da einige
Universitäten (v.a. in den USA) eine Pflichtversicherung für
GastwissenschafterInnen vorsehen. Beachten Sie dabei aber, welche Vertragsleistungen
mit dieser Versicherung abgedeckt sind (z.B. Zahnbehandlungen).
Für Bundesbedienstete ist eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes
unter gewissen Voraussetzungen möglich (hängt u.a. von der Art
der Unterbrechung des Dienstverhältnisses ab). Nähere Informationen
dazu erhalten Sie beim Personalbüro Ihrer Universität.
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